Abstimmung im Bundestag zum assistierten Suizid

Jürgen Hardt (CDU) setzt sich für verstärkte Suizidprävention und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz des Lebens und dem Recht auf Selbstbestimmung ein

Der Bundestagsabgeordnete Jürgen Hardt (CDU) wird diesen Donnerstag für den Gesetzentwurf stimmen, der einen Verbleib des assistierten Suizids im Strafrecht vorsieht. Wenn bestimmte Regeln eingehalten werden, soll Suizidhilfe in Zukunft jedoch straffrei möglich sein. Strafbar ist nach dem Entwurf nur die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“, das heißt die auf Wiederholung angelegte Unterstützung beim Suizid, wenn dabei die Regeln des Schutzkonzeptes nicht eingehalten wird.

Jürgen Hardt begründet seine Entscheidung:

„Der Suizid ist grundsätzlich nicht strafbewehrt und die Hilfe zu einer erlaubten Sache kann und soll nicht grundsätzlich verboten werden. Wir wollen jedoch einer Normalisierung des Suizids vorbeugen. Es geht hier um den Ausgleich von Schutzgütern: Den Schutz des Lebens auf der einen Seite und den Schutz der Selbstbestimmung auf der anderen Seite. Der Gesetzentwurf, für den ich gestimmt habe, stellt weiterhin die geschäftsmäßige Suizidhilfe unter Strafe, wenn das Schutzkonzept für den Erhalt des Lebens nicht befolgt wird. Dafür haben wir hier zwei fachlich qualifizierte Beratungen und eine angemessene Wartezeit vorgesehen. Wichtig ist dabei mindestens eine psychiatrische Untersuchung, die zu dem Ergebnis kommen muss, dass keine Erkrankung vorliegt, die die autonome Entscheidungsfindung beeinträchtigt. In begründeten Ausnahmefällen – zum Beispiel bei fortgeschrittener Krankheit und begrenzter Lebenserwartung – kann von der zweiten Beratung abgesehen werden.

Auch Länder wie die Schweiz und die Niederlande, die eher eine lockere Gesetzgebung zum assistierten Suizid haben, regeln diesen weiterhin im Strafrecht.

Besonders wichtig ist es uns, die Suizidprävention zu stärken. Seriöse Untersuchungen gehen davon aus, dass die überwiegende Zahl derer, die Suizid planen oder begehen, von dieser Absicht Abstand nähmen, wenn sie medizinisch-psychologische Hilfe erhalten würden. Dafür haben wir einen begleitenden Antrag formuliert. Das Leben jedes und jeder Einzelnen muss uns wert und wichtig sein. Hilfe, Beratung und menschliche Nähe sollen immer eine Chance haben, die Menschen eher zu erreichen, als das schnelle Angebot, endgültig aus dem Leben zu scheiden.“

Hintergrund:

Diese Woche stimmt der Deutsche Bundestag in einer offenen namentlichen Abstimmung über eine Neuregelung des assistierten Suizids ab.

Diese Neuregelung war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht den 2015 neu eingeführten §217 des Strafgesetzbuches 2020 für nicht grundgesetzkonform erklärt hatte. Der §217 hatte die geschäftsmäßige – also wiederholte – Suizidassistenz unter Strafe gestellt. Die Verfassungsrichter haben einerseits ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ postuliert. Dieses Recht sahen sie durch den §217 Strafgesetzbuch zu sehr eingeschränkt. Anderseits haben sie aber auch deutlich gemacht, dass es sich beim Leben um ein besonders hochrangiges Schutzgut handelt. Dieses darf deshalb durch gesetzgeberische „Leitplanken“ auch im Strafrecht durch den Gesetzgeber geschützt werden.

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