Deutsches Lieferkettengesetz zugunsten der EU-Lieferkettenrichtlinie aufheben

Robert Habecks Vorschlag, das deutsche Lieferkettengesetz auszusetzen, den er vergangenen Freitag beim Tag des Familienunternehmens machte, geht in die richtige Richtung. Dazu haben wir diese Woche einen Gesetzentwurf vorgelegt, der am Donnerstag im Deutschen Bundestag beraten wird. Wenn Habecks Worte in der Koalition noch etwas gelten, muss die Ampel diesem Gesetzentwurf zustimmen, sonst gerät sie in Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen und verunsichert die Wirtschaft weiter.

Mit der Europäischen Lieferkettenrichtlinie wurde inzwischen eine verbindliche Vorgabe auf europäischer Ebene geschaffen, die weit über die deutsche Regelung hinausgeht. Diese wird jetzt in nationales Recht umgesetzt.

Bei Verstößen gegen Menschenrechte sollen Unternehmen künftig vor europäischen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden können. Außerdem müssen Unternehmen künftig einen Plan erstellen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Pariser Klimaabkommen vereinbar sind.

Daher macht es keinen Sinn, an den teilweise deutlich unterschiedlich geregelten Verpflichtungen aus dem deutschen Lieferkettengesetz festzuhalten und gleichzeitig von den Unternehmen zu erwarten, dass sie sich auf das Inkrafttreten der Europäischen Lieferkettenrichtlinie vorbereiten. Es ist wichtig, den Unternehmen jetzt Zeit zu geben, sich auf die neu geschaffene EU-Lieferkettenrichtlinie einzustellen.

Hier können wir sehr einfach die Wettbewerbsfähigkeit unserer deutschen Unternehmen erhöhen. Denn ein solches Gesetz existiert bisher in keinem anderen europäischen Land. Anstatt eine weitere Umsetzung des Lieferkettengesetzes zu begleiten, Berichte anzufordern und zu prüfen, sollten das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie der Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte der Bundesregierung darauf ausgerichtet werden, Unternehmen in Deutschland auf die kommende Verpflichtung zur Be-achtung der Europäischen Lieferkettenrichtlinie durch entsprechende Beratungsangebote vorzubereiten. Dies gilt gerade auch für mittelständische Unternehmen, die etwa durch Ausschreibungsbedingungen mittelbar von den rechtlichen Vorgaben betroffen sind.

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